Rechtsanwalt Manuel Tripp stellt Strafanzeige gegen PETA Deutschland e.V.
Die Angelforen brennen, Social Media Gruppen sind empört und nahezu jeder Angler in Deutschland hat bereits davon gehört. Dass unsere Gilde immer wieder in den Fokus dubioser Tierschützer bzw. Tierrechtler gerät und systematisch versucht wird, den Angler in ein schlechtes Licht zu rücken, ist nichts Neues.
Dutzende Angler wurden bereits angezeigt, sogar handgreifliche Vorfälle sind bekannt. Das offizielle Tierschutzgesetz in Deutschland dient hier als Basis der Debatte und blockiert jeglichen Zugang zu einer Diskussion um Catch & Release Gebote, sowie die Erhaltung adulter und wichtiger Großfische.
Nicht nur Angler stehen auf der Abschussliste: Hundehalter, Pferdebesitzer, Videospiele-Entwickler, Assi TV und viele weitere "Opfer" sind aus der Historie der PETA zu entnehmen.
Hand aufs Herz: Sind wir Angler nicht mit die aktivste Gemeinschaft direkt in der Natur? Wer nimmt Veränderungen in Flora und Fauna schneller wahr als wir, diejenigen die Tag und Nacht am Wasser sitzen und Beobachten. Das Wohl der Natur liegt uns am Herzen, denn wir ernähren uns von ihrer Energie und bestaunen ihre Artenvielfalt.
Es liegt uns am Herzen die Natur zu bewahren, sämtliche Tiere und Pflanzen zu schützen! Deswegen beseitigen wir Müll von Anderen an Uferplätzen, deswegen sorgen wir uns um Bestand, Hege und Pflege. Wir sind oft die Ersten am Platz, die Ersten die Anpacken und die Ersten die Veränderungen wahrnehmen und melden können.
Juristische Tierrechtler, die vor Allem aus dem dicken Lehnenstuhl eines Bürogebäudes agieren, können und werden diesen Fakt nie verstehen: Deswegen haben sie mit dem aktiven Tierschutz nur wenig gemeinsam.
Ein junger engagierter Angler und Rechtsanwalt aus Sachsen erhebt sich und macht den ersten, aktiven Schritt in Richtung Gerechtigkeit - stellvertretend für alle Angler in Deutschland! Das Fass ist voll und weil wir der selben Meinung sind, möchten wir Manuel Tripp unterstützen.
In diesem Blog erfährst du alles zum aktuellen Stand. Nutzen wir unsere Reichweite und lassen jeden Angler Deutschlands wissen, dass wir nicht aufgeben!
Strafanzeige gegen PETA und der Grund
Nachfolgend verantwortlich für Text, Inhalt und Weiterleitungen: Manuel Tripp
Mit einer Art Handlungsempfehlung wandte sich die selbsternannte Tierschutzorganisation PETA Anfang August auf ihrer Internetseite an die Öffentlichkeit. Sie forderte ihre Unterstützer dazu auf, Angler zu belästigen, wenn sie auf diese treffen sollten. Empfohlen wird dabei, gefangene Fische zu befreien, Steine ins Wasser zu werfen oder die Papiere heraus zu verlangen. Zudem wurden Angler im Allgemeinen in die Nähe gerückt, aggressiv und betrunken zu sein.
Diese unverfrorene Frechheit stellt einen Pauschalangriff gegen Hunderttausende Angler in Deutschland dar und hat wohl auch juristisch den Boden der Rechtmäßigkeit längst verlassen. Als leidenschaftlicher Angler und Rechtsanwalt habe ich daher Strafanzeige gegen den verantwortlichen Vertreter von PETA Deutschland e.V. - den Vorsitzenden Herrn Harald Ullmann – sowie gegen die Autorin des vorgenannten Artikels Tanja Breining bei der Polizei Baden-Württemberg gestellt.
Mit dem Artikel unter PETA: TIPPS GEGEN ANGLER wird aus meiner Prüfung zufolge explizit gem. § 111 StGB zu rechtswidrigen Taten aufgerufen. Tierbefreiung stellt einen Diebstahl dar (vgl. OLG Karlsruhe vom 04.03.2005), vorsätzliches Steinewerfen kann zudem den Tatbestand der Nötigung begründen, zumindest aber wohl groben Unfug gem. §§ 116, 118 OWiG erfüllen.
Herrn Ullmann und Frau Breining drohen im Falle einer Verurteilung bis zu fünf Jahre Gefängnisstrafe.
Ich werde an dieser Stelle regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens berichten.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Tripp
Rechtsanwalt
Update vom 20.08.2019:
Die Strafanzeige wurde zwischenzeitlich vom Polizeipräsidium Stuttgart angenommen. Die Kriminalinspektion 6 ermittelt.
Parallel dazu habe ich beim zuständigen Finanzamt unter Einreichung eines umfassenden Rechtsgutachtens die Aberkennung der Gemeinnützigkeit von PETA Deutschland e.V. beantragt.
Update vom 24.09.2019:
Unterlassungsklage gegen PETA eingereicht
Am heutigen 24.09.2019 habe ich im Auftrag eines sächsischen Anglers eine Unterlassungsklage gegen den PETA Deutschland e.V. am Landgericht Leipzig eingereicht. Ziel der Klage ist es, dass es PETA gerichtlich untersagt wird, zu Aktionen gegen Angler aufzurufen und damit auch den Artikel „Angler in Sicht“ als Stein des Anstoßes vom Netz zu nehmen.
Folgender Antrag wurde u.a. gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß dazu aufzurufen, in der Nähe von Anglern Kieselsteine ins Wasser werfen oder zu versuchen, gefangene Fische zu retten.
Nachfolgend zitiere ich auszugsweise aus der Klagebegründung:
„Der Kläger hat einen negatorischen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB, gerichtet auf die drohende Beeinträchtigung von Freiheit und Eigentum.
Die Aufforderung, Steine ins Wasser zu werfen verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG des Klägers. Der Kläger hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange nicht die Rechte anderer betroffen sind. Das Ausführen der rechtmäßigen und geschützten Angelei verletzt die Rechte anderer dabei nicht. Durch das Werfen von Steinen wird der Betroffene in seiner Handlungsfreiheit erheblich eingeschränkt, da die Angelausübung hierdurch beeinträchtigt wird. Es liegt damit eine Rechtsgutverletzung vor. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aufgrund der Betroffenheit eines Rahmenrechtes hier aus der durchzuführenden Güter- und Interessenabwägung.
Das Werfen von Steinen stellt zudem eine Nötigung gem. § 240 StGB dar. Der betroffene Angler wird durch die Steinwürfe als Gewalteinwirkung zur Unterlassung der Angelausübung genötigt. Das Werfen von Steinen ins Wasser in der Nähe eines Anglers stellt darüber hinaus zumindest groben Unfug gem. § 118 OWiG dar, was die Rechtswidrigkeit der empfohlenen Handlungen und damit auch den Aufruf zu diesen aus Delikt überdies begründet.
Indem die Beklagte zudem zur Rettung der gefangenen Fische aufruft, steht dies einer Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB gleich. Die Befreiung von Tieren stellt gem. der herrschenden Rechtsprechung einen Diebstahl dar (vgl. OLG Karlsruhe vom 04.03.2005). Verletzt ist damit das Rechtsgut der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 I GG des Klägers. Die Rechtswidrigkeit wird durch die Rechtsgutverletzung indiziert.
Die Rechtsgüter des Klägers werden durch die Beklagte schuldhaft beeinträchtigt. Eine konkrete Verletzung der Rechtsgüter des Klägers steht hier unmittelbar bevor. Als der bedeutendste Tierschutzverband Deutschlands mit mehreren Millionen Unterstützern erzielt die Beklagte eine enorme Reichweite durch den veröffentlichten Artikel. Es ist absehbar, dass in unmittelbarem Fortgang ein Unterstützer der Handlungsempfehlung nachkommen und die vorbezeichneten Rechte des Klägers verletzen wird. Die ernstgemeinte Aufforderung zu Rechtsgutverletzungen und das damit verbundene unmittelbare Bevorstehen einer solchen stehen einer fortdauernden Verletzung gleich. Der Unterlassungsanspruch besteht zudem auch vorbeugend für erstmalig bevorstehende Störungen.“
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